Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)

 

1. Allgemeines, Bestellung durch Unternehmer

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für Bestellungen durch Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln) sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

  1. Für alle unsere Lieferungen und Leistungen, auch für solche aus künftigen Geschäftsabschlüssen, gelten ausschließlich unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
  2. Entgegenstehenden oder anders lautenden Bedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese werden nur Vertragsinhalt, wenn wir ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zustimmen.
  3. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zur Ausführung von Warenverkäufen geschlossen werden, sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und insbesondere für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
  5. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware durch den Kunden gelten unsere Bedingungen als angenommen und sind Bestandteil des Vertrages.
  6. Der Kunde bewahrt über den Vertragsabschluss und alle damit in Zusammenhang stehenden Informationen Stillschweigen. Wir behalten uns alle Eigentums- und Urheberrechte an allen Angebotsunterlagen, insbesondere an von uns übergebenen Zeichnungen, vor und machen vom Kunden als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich.
  7. Wird uns neben der Lieferung auch die Montage übertragen, wird diese von uns im Rahmen eines von der Lieferung unabhängigen selbständigen Werkvertrages durchgeführt. Für einen solchen Vertrag gelten die besonderen schriftlichen Montagebestimmungen.
  8. Die Beschreibung des Liefergegenstandes und technische Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Skizzen, Zeichnungen sind unverbindlich. Modelle und Zeichnungen bleiben Eigentum des Unternehmens, technische Änderungen werden vorbehalten. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Druck-, Schreib- und Rechenfehler sowie offensichtliche Irrtümer bleiben ohne Verpflichtung.

2. Preise, Umfang der Lieferung

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung und Transportkosten.
    Bei Inlands-Lieferungen kommt zu den Preisen die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Bei Lieferungen in Länder, die nicht der Europäischen Union angehören, fällt Mehrwertsteuer nicht an. Bei Lieferungen in Länder, die der Europäischen Union angehören, entfällt die Mehrwertsteuer, wenn der Kunde bis spätestens 1 Monat vor dem vereinbarten Liefertermin durch schriftliche Mitteilung seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nachweist, dass er von der Zahlung der Mehrwertsteuer befreit ist; wird dieser Nachweis nicht oder nicht innerhalb der Monatsfrist erbracht, wird die deutsche Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe berechnet.
  2. Alle Steuern, Gebühren und Abgaben in Zusammenhang mit der Lieferung außerhalb Deutschlands gehen zu Lasten des Kunden. Sollten wir durch Behörden im Land des Kunden in Erfüllung dieser Lieferung mit Steuern, Gebühren oder sonstigen Abgaben belastet werden, so wird uns der Kunde diese Kosten erstatten.
  3. Etwaige, auch nach Auftragserteilung und Bestätigung eintretende Material-, Preis- und Lohnerhöhungen, auch bei unseren Vorlieferanten, berechtigen uns, hierdurch verursachte Mehrkosten in Rechnung zu stellen, wenn zwischen dem Vertragsschluss (d.h. Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung) und der Lieferung der Ware ein Zeitraum von mindestens vier Monaten liegt oder die vereinbarte Leistung nach diesen vier Monaten erbracht werden soll.
  4. Der Netto-Mindestbestellwert (Warenwert) beträgt:
    • € 50,00 bei Webshop-Bestellungen
    • € 75,00 bei Inlands-Bestellungen
    • € 75,00 bei Auslands-Bestellungen

    Bei Bestellungen unter dem Mindestbestellwert wird ein Mindermengenzuschlag bis zum Erreichen des jeweiligen Warenwerts erhoben und berechnet.

3. Lieferzeiten, Lieferfristen

  1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor einer Einigung über alle kaufmännischen und technischen Details, insbesondere nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung.
  2. Lieferfristen und Liefertermine sind freibleibend. Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung der Ware. Voraussetzung ist, dass wir selbst richtig und rechtzeitig von unseren Vorlieferanten beliefert werden. Teillieferungen sind zulässig. Jede Lieferung gilt als selbstständiges Geschäft. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
  3. Fälle höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, die von uns nicht zu vertreten sind und die die Lieferung verzögern, verhindern oder unzumutbar machen, wie z.B. Betriebsstörungen aller Art, behördliche Anordnungen, Transportverzögerungen, Streiks, Krieg, Aussperrung, entbinden uns entschädigungslos von unseren Verpflichtungen aus dem Liefervertrag. Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten eintreten.
  4. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abruf und Einteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben, und zwar spätestens 1 Monat vor Beginn des jeweiligen Liefermonats. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern.

4. Versand, Gefahrübergang, Entgegennahme

  1. Lieferungen erfolgen ab Werk auf Kosten des Kunden. Die Gefahr des Untergangs, des Verlusts oder der Beschädigung der Ware geht mit der Aushändigung der Ware an das zur Versendung bestimmte Transportunternehmen auf den Kunden über, bei Annahmeverzug mit Eintritt des Verzugs.
  2. Bei Annahmeverzug sind wir zur Berechnung von Lagergebühren berechtigt. Sie betragen für jede angefangene Woche des Verzugs 0,5 Prozent, maximal 15 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß abgenommen wurde. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Kunden mit angemessenen verlängerten Fristen zu beliefern.
  3. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sowie die Ware versandfertig unsere Betriebsräume verlassen hat, auch dann, wenn Frei-Lieferung vereinbart worden ist.
  4. Die gelieferten Waren werden nur auf ausdrücklichen Wunsch versichert. Dies bedarf jedoch unserer gesonderten schriftlichen Auftragsbestätigung. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Kunden.
  5. Wird im Falle eines Verlustes einer Sendung beim Transport vom Kunden eine Ersatzbestellung getätigt, sind wir im Falle einer Auffindung der vermissten Sendung nicht zu einer Rücknahme verpflichtet.

5. Mängelansprüche

  1. Wir werden unseren Leistungspflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns nachkommen. Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er uns schriftlich an die Anschrift Dynatect-Halltech GmbH, Hallbergmooser Str. 5, 85445 Schwaig, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eintreffen der Ware unter Angabe von Rechnungsnummer und Rechnungsdatum anzuzeigen. Bereits bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen zudem dem Transportunternehmen gegenüber gerügt und die Aufnahme durch den Transporteur veranlasst werden. Anfänglich versteckte Mängel sind innerhalb von 5 Arbeitstagen nach ihrer Feststellung bei uns zu rügen. Auf Verlangen hat der Kunde uns zur Überprüfung der Beanstandung Belege wie Lieferscheine etc. im Original oder die Ware zur fachgerechten Nachbesserung zuzusenden.
  2. Die regelmäßige Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie verkürzt sich bei Verwendung der Ware im 2-Schichtbetrieb (16 Stunden tägliche Einsatzdauer) auf 6 Monate und bei 3-Schichtbetrieb (24 Stunden tägliche Einsatzdauer) auf 3 Monate, beginnend mit der Ablieferung der Ware. Die Anerkennung von Mängeln bedarf der Schriftform. Durch eine Nachbesserung oder Nachlieferung verlängern sich o.a. Fristen nicht. Bei Verschleißteilen ist jeglicher Anspruch auf Gewährleistung ausgeschlossen.
  3. Als vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware gilt nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart, nicht hingegen Werbung oder öffentliche Äußerungen. Ansprüche des Kunden sind bei unwesentlichen Mängeln ausgeschlossen. Ein unwesentlicher Mangel liegt insbesondere vor, wenn der Wert der Ware oder ihre Tauglichkeit für die gewöhnliche Verwendung nur unerheblich gemindert ist. Bei Verkauf von Gebrauchtwaren ist jeglicher Anspruch wegen Mängeln ausgeschlossen.
  4. Wesentliche Mängel der Ware werden nach unserer Wahl für den Kunden kostenlos zunächst durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben (Nacherfüllung). Die Nacherfüllung erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist - in der Regel innerhalb von 30 Tagen - nach schriftlicher Aufforderung durch den Kunden. Es stehen uns mindestens 2 Nacherfüllungsversuche zu. Ausgetauschte Teile werden unser Eigentum. Die Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn sie für uns mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden (wobei wir sofort zu verständigen sind) hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
  5. Falls wir innerhalb einer vom Kunden gesetzten Frist nicht oder nicht vertragsgemäß leisten sollten, können wir den Kunden unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, sich zu erklären, ob er weiter auf der Erbringung der Leistung besteht. Bis zur Entscheidung des Kunden sind wir zur Leistung nicht verpflichtet.
  6. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, verweigert, unmöglich oder unzumutbar bzw. wurde eine Nachfrist ergebnislos gesetzt oder ist sie entbehrlich, ist der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen oder bei Vorliegen einer erheblichen schuldhaften Pflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen.
  7. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden sind, vorbehaltlich Ziffer 6, ausgeschlossen.
  8. Wir haften nicht für Schäden an der von uns gelieferten Ware, die nach Gefahrenübergang nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, insbesondere durch: Änderung der Ware selbst, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übermäßige Beanspruchung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, mangelhafte oder unsachgemäße Wartung, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, ungeeignete Betriebsmittel sowie durch den Transport.
  9. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit sie sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als ihren ursprünglichen Lieferort verbracht wurde. Bei Verbrauchsmaterialien und Verschleißteilen ist die Mangelhaftung für versteckte Mängel ausgeschlossen. 
    Bei nicht begründeten Mängelrügen werden wir Ersatz der uns hierdurch entstandenen Aufwendungen verlangen, mindestens 20 % des beanstandeten Warenwertes.
  10. Stornierungen bereits durch uns bestätigter Bestellungen oder Warenrücklieferungen durch den Kunden unsererseits vertragsgemäß ausgeführter Lieferungen sind nur zulässig, wenn der Kunde gleichzeitig eine Ersatz-Bestellung in Höhe mindestens des Auftragswerts (netto) der stornierten Bestellungen bzw. der zurückgelieferten Waren tätigt. Die zurück gelieferten Waren müssen sich in „verkaufsfähigem“ Zustand befinden und Standardprodukte sein. In jedem Falle werden wir eine Bearbeitungsgebühr von 20 % des Wertes der stornierten Bestellungen bzw. der zurückgelieferten Waren berechnen, mindestens jedoch € 20,00. Handelt es sich um Bestellungen, die nach den Spezifikationen des Kunden individuell angefertigt werden, so gilt § 649 BGB für den Fall der Stornierung durch den Kunden entsprechend

6. Haftung

  1. Unsere Haftung ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, es sei denn, sie beruhen
    - auf Vorsatz,
    - auf grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten,
    - auf arglistig verschwiegenen Mängeln oder der Übernahme von Garantien,
    - auf Mängeln, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, oder
    - auf schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
    - Kardinalspflichtverletzungen im Sinne von Ziffer 6.2
  2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen. Verletzen wir wesentliche Vertragspflichten leicht fahrlässig, ist unsere Haftung. begrenzt auf denjenigen Schaden, mit dessen Entstehen wir bei Vertragsschluss aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen mussten. Der vorhersehbare, typischerweise entstehende Schaden beschränkt sich dabei auf den Wert der jeweiligen Bestellung, maximal auf EUR 10.000,00 für jeden einzelnen Schadensfall.
  3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen.
  4. Eine Änderung der Beweislastregeln ist mit den vorstehenden Bestimmungen nicht verbunden.

7. Zahlungen

  1. Die Zahlung hat ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Für Bestellungen mit einem Auftragswert von über 10.000,00 EUR leistet der Kunde eine Anzahlung von 1/3 des Auftragswerts innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung, eine weitere Anzahlung von 1/3 des Auftragswerts innerhalb von 5 Tagen nach Meldung der Versandbereitschaft und den Restbetrag 30 Tage nach Rechnungsdatum. Bei unbarer Zahlung gilt als Zeitpunkt des Zahlungseingangs der Tag, an dem der Betrag unserem Konto gutgeschrieben wird.
  2. Sofern ausdrücklich vereinbart, gewähren wir einen Skonto-Abzug in der dann festgesetzten Höhe. Dieser Abzug wird nicht gewährt, wenn sich der Kunde mit der Begleichung einer früheren Rechnung in Verzug befindet.
  3. Wir behalten uns vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Zinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
  4. Aufrechnung oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Die Aufrechnung ist uns gegenüber schriftlich zu erklären. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  5. Wir haben das Recht, die Lieferung zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Unser Verweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt wird oder der Kunde eine angemessene Sicherheit stellt. Wir haben das Recht, dem Kunden eine angemessene Frist zu setzen, in der der Kunde Zug um Zug gegen Lieferung entweder die Zahlung zu erbringen hat oder eine Sicherheit für die Lieferung leistet. Nach erfolglosem Ablauf der Frist haben wir das Recht, vom Vertrag zurück zu treten. Weitergehend haben wir im Fall der Vermögensverschlechterung des Kunden das Recht, die Lieferung von Waren nur noch per Nachnahme oder gegen Vorauskasse bzw. Leistung einer angemessenen Sicherheit zu erbringen.

8. Zahlungsverzug

  1. Der Kunde gerät auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug, wenn und soweit er die vereinbarten Preise nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum bezahlt. Ist der Kunde in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, werden alle noch offenen einschließlich eventuell gestundeter Forderungen sofort zur Zahlung fällig.
  2. Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Ein weiterer Verzugsschaden wird dadurch nicht berührt.

9. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang des Kaufpreises für die gelieferten Waren vor.
  2. Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen stets in unserem Namen und Auftrag, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erwerben wir Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zum Wert der uns nicht gehörenden Gegenstände zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Erfolgt die Verbindung etc. in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig das Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns unentgeltlich.
  3. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten, soweit erforderlich, zu warten und ausreichend zum Neuwert gegen die üblichen Gefahren zu versichern, insbesondere gegen Feuer, Wasser und Diebstahl, und den Abschluss solcher Versicherungen auf Verlangen nachzuweisen. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Ersatzansprüche aus diesen Versicherungsverträgen an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, sind wir zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts berechtigt, die Geschäftsräume des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware an uns zu nehmen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Pfändung der Vorbehaltsware durch uns bedeutet nur dann einen Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
  5. Solange der Kunde noch nicht alle Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns erfüllt hat , hat er die Verlegung seines Sitzes, eigene Zahlungsunfähigkeit, die Übertragung des Besitzes an den von uns gelieferten Waren an seine Abnehmer, Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter und andere Beeinträchtigungen, wie Beschädigungen oder Verlust der uns ganz oder teilweise gehörenden Waren bzw. Forderungen uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Zugriffen Dritter hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen. Der Kunde erstattet uns die Kosten, die uns anlässlich der Verfolgung unserer Ansprüche gegenüber Dritten in Bezug auf durch diese Dritten gepfändete, jedoch in unserem Eigentum stehende Waren entstehen. Ist der Kunde hierzu nicht in der Lage, haftet er für den uns entstehenden Ausfall.
  6. Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die gelieferte Ware und die aus ihrer Verarbeitung etc. entstehenden Gegenstände im gewöhnlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, soweit er seinerseits unter eigenem Eigentumsvorbehalt weiterverkauft und vereinbart, dass anstelle seines Eigentumsvorbehalts, falls dieser durch Verarbeitung etc. oder Weiterveräußerung erlischt, das Eigentum an der neuen Sache oder die daraus entstehende Forderung tritt. Dieses Recht erlischt im Falle einer Zahlungseinstellung. Der Kunde tritt schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen (einschließlich Mehrwertsteuer) mit Nebenrechten an uns ab, einschließlich Wechsel und Schecks, zur Sicherung der jeweiligen Ansprüche. Die Abtretung nehmen wir hiermit an. Bei Veräußerungen von Waren, an denen wir Miteigentum haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht.
  7. Der Kunde ist zum Einzug der abgetretenen Forderung berechtigt, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen sind wir berechtigt, zu verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner unverzüglich schriftlich bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Auskünfte erteilt, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Dritten die Abtretung mitteilt. Wir sind zur Sicherung unserer Ansprüche jederzeit berechtigt, dem Kunden des Kunden die Abtretung offen zu legen.
  8. Zu anderen Verfügungen, z. B. Sicherungsübereignung oder Verpfändung, über die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt.
  9. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten nicht nur vorübergehend die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherungen, die über den Wert von 120 % unserer Forderungen hinausgehen, nach unserer Wahl freigeben.
  10. Sind in dem Land, in dem sich unsere Ware bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen befindet, nur andere, dem Eigentumsvorbehalt jedoch vergleichbare Sicherungsrechte zulässig, so gelten diese hiermit als vereinbart. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, an allen zu ihrer Erlangung erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken. Die gleiche Verpflichtung trifft den Kunden, soweit die Entstehung des Eigentumsvorbehalts an besondere Voraussetzungen geknüpft ist.

10. Plankosten

  1. Sofern der Kunde vor der Warenbestellung von uns eine (technische) Zeichnung erstellen lässt, sind die Kosten dieser Planzeichnung vom Kunden zu tragen. Die Kosten sind mit Lieferung der Zeichnung fällig. Die Höhe der vom Kunden zu tragenden Kosten richtet sich nach Aufwand und wird mit EUR 49,00 netto pro Stunde des Erstellers/ Zeichners abgerechnet. Die Kosten der Zeichnung werden im Fall einer späteren Bestellung, der der Zeichnung zugrundeliegenden Teile, vollständig gutgeschrieben bzw. im Falle der sofortigen Bestellung nicht berechnet.

11. Werkzeugkosten

  1. Wir sind Eigentümer aller Werkzeuge, Modelle, Muster, Formen, Zeichnungen, die der Herstellung unserer Produkte dienen bzw. für die Herstellung unserer Produkte angefertigt wurden (Fertigungsmittel). Dies gilt selbst dann, wenn die Fertigungsmittel ganz oder teilweise vom Käufer bezahlt worden sind. Vom Käufer geleistete Zuschüsse zu erforderlichen Fertigungsmitteln heben unser ausschließliches und jederzeitiges Verfügungsrecht an den Fertigungsmitteln nicht auf. Dies trifft gleichermaßen auch auf unsere Zulieferanten zu.
  2. Ist ein Fertigungsmittelanteil vereinbarungsgemäß vom Käufer bezahlt worden, kommt aber eine Lieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht zustande, so ist eine Rückvergütung der geleisteten Zuschüsse ausgeschlossen.
  3. Eine anderweitige Benutzung der Fertigungsmittel zur Herstellung von Teilen für Dritte ist grundsätzlich zulässig. Nur bei ausdrücklich von uns schriftlich bestätigter Vereinbarung sind wir verpflichtet, aus den betreffenden Fertigungsmitteln ausschließlich für den Käufer zu fertigen.
  4. Die vom Käufer geleisteten Zuschüsse werden nicht amortisiert oder in anderer Weise rückvergütet. Wir bewahren sämtliche Fertigungsmittel sorgfältig auf und pflegen sie. Kosten für Instandhaltung, die aus normalem Werkzeugverschleiß entstehen, werden von uns getragen. Wir haften jedoch nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung auftreten. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Käufer innerhalb von 2 Jahren nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen eingehen.

Sonstiges

    1. Wir sind berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen etwaigen Rechtsnachfolger zu übertragen und uns bei der Erfüllung des Vertrags Dritter zu bedienen.
    2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder des Liefervertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollten Regelungslücken bestehen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder unvollständige Regelung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen oder unvollständigen Reglung möglichst nahe kommt.
    3. Erfüllungsort ist Schwaig. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, einschließlich etwaiger Wechsel- und Scheckklagen, ist - soweit gesetzlich zulässig - München. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch am Gerichtsstand seines Sitzes zu verklagen.
    4. Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und sonstiger Konventionen über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
    5. Wir sind berechtigt, Kundendaten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, zu speichern, unternehmensintern zu verarbeiten und, soweit dies im Rahmen des Geschäftsbetriebs erforderlich ist, an Dritte weiterzugeben.

Stand: 03/2017

 

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