Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)

 

A. Allgemeine Bestimmungen

I. Geltung der Bedingungen

1. Wir schließen ausschließlich zu unseren nachfolgenden Bedingungen ab. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht ausdrücklich nochmals vereinbart werden. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Geschäftsbedingungen des Kunden, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Die Schriftform im Sinne dieser Geschäftsbedingungen wird durch die Textform (zum Beispiel E-Mail) gewahrt.

2. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur wenn, der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.

3. Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Änderungen müssen schriftlich erklärt werden. Dasselbe gilt für rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die uns der Kunde nach Vertragsabschluss abzugeben hat (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeigen). Diese bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

II. Angebote, Umfang der Lieferung/Leistung

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen wie Prospekte, Abbildungen und Zeichnungen sowie Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. Entscheidend für die Qualität des Liefergegenstandes und den Umfang der Lieferung bzw. der Montage ist allein unsere Auftragsbestätigung. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, anderen Unterlagen sowie Daten unabhängig von der Form ihrer Verkörperung behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Lieferteile entsprechen den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Standards und Bestimmungen. Für eine etwa erforderliche Prüfung und Abnahme von Lieferteilen nach ausländischen technischen Standards und Bestimmungen hat der Kunde zu sorgen.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Preise sind Nettopreise zzgl. Mehrwertsteuer. Preise für Lieferungen gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Werk ohne Verpackung. Bei Lieferungen an Kunden im Ausland oder eine ausländische Niederlassung des Kunden liefern wir ex works (EXW) Incoterms 2020. Preisanpassungen sind zulässig, sofern die Lieferung oder Leistung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt und wir entsprechende Kostensteigerungen nachweisen.

2. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern und dem Kunden eine Frist zur Zahlung Zug-um-Zug gegen Lieferung oder zur Sicherheitsleistung bestimmen. Im Falle des erfolglosen Fristablaufs sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Kunde die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unseren sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

IV. Lieferzeit/Leistungszeit

1. Maßgeblich sind die in unseren Auftragsbestätigungen genannten oder anderweitig mit dem Kunden vereinbarten Fristen. Die Einhaltung dieser Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Frist um die Dauer der Verzögerung. Teillieferungen/Teilleistungen sind in einem dem Kunden zumutbaren Umfang zulässig.

2. Bei Lieferungen gilt die Frist als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb dieser Frist zum Versand gebracht oder abgeholt wird. Verzögert sich die Ablieferung aus von dem Kunden zu vertretenden Gründen, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist. Vereinbarte Montagefristen verlängern sich um etwaige, nicht von uns zu vertretende Stand- und Wartezeiten.

3. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel ob in unserem Werk oder bei unseren Vorlieferanten eingetreten – zum Beispiel Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Pandemie - so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich ist, die Frist um die Dauer der Behinderung. Wird durch die oben angegebenen Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von unserer Verpflichtung frei.

4. Auch im Falle von Streik oder Aussperrung verlängert sich die Frist zur Lieferung oder Leistung in angemessenem Umfang. Wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, werden wir von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung frei. Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferzeit oder der Zeitpunkt der Leistungserbringung unangemessen lange, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen. Treten die vorgenannten Umstände bei dem Kunden ein, so gelten dieselben Rechtsfolgen auch für seine Annahmeverpflichtung. Auf die hier genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen.

V. Haftungsbeschränkungen, Schadensersatz

1. Die nachfolgenden Beschränkungen gelten für unsere vertragliche und außervertragliche (deliktische) Haftung sowie die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss. Die Beweislast für die eine Haftungsbegrenzung oder einen Haftungsausschluss begründenden Tatsachen obliegt uns.

2. Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Bei grob fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haften wir auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung nicht begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung wegen Verzuges ist unsere Haftung auf 5 % des vereinbarten Nettopreises beschränkt.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.

3. Eine Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit wir wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften.

4. Eventuelle Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz werden durch die vorstehenden Haftungsbegrenzungen nicht berührt.

VI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Steinhagen.

2. Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, wenn es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, Steinhagen. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Abkommen) wird ausgeschlossen.

VII. Datenschutz

Es gelten die Datenschutzhinweise auf unserer Homepage.  www.dynatect.de/de/

B. Besondere Bestimmungen für Lieferungen

I. Versand und Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht mit der Absendung auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die im Einwirkungsbereich des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, so geht die Gefahr bereits am Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

2. Versicherungen werden nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden und gegen Vorauszahlung abgeschlossen.

II. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises einschließlich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung und zukünftiger Forderungen sowie bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum.

2. Eine Weiterveräußerung ist dem Kunden im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, insbesondere den Zahlungsanspruch gegen seine Abnehmer, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Schuldnern die Abtretung auf unser Verlangen hin anzuzeigen. Forderungen und Namen der Schuldner des Kunden sind uns mitzuteilen.

3. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Bei Zahlungsverzug oder sofern uns Umstände bekannt werden, die nach kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, sind wir zum Widerruf des Einzugsrechtes berechtigt.

4. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Nettorechnungswertes der Vorbehaltsware zum Nettorechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.

5. Die Sicherungsübereignung von in unserem Eigentum stehender Ware ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum an der Ware hinweisen und uns unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls benachrichtigen.

6. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden vom Vertrag zurückzutreten und die von uns gelieferte Ware herauszuverlangen.

III. Rechte des Kunden bei Mängeln

1. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln setzen voraus, dass der Liefergegenstand nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat oder, wenn eine solche nicht vereinbart wurde, für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder für die übliche Verwendung nicht geeignet ist. Bei Liefergegenständen, welche aufgrund einer Zeichnung gefertigt werden, ist der Liefergegenstand mangelfrei, wenn er der von dem Kunden genehmigten Zeichnung entspricht.

2. Wir treten unsere Ansprüche gegen Lieferanten wesentlicher Fremderzeugnisse hiermit an den Kunden ab. Der Kunde kann uns wegen Mängeln wesentlicher Fremderzeugnisse nur haftbar machen, wenn eine vorherige außergerichtliche Inanspruchnahme der Fremdlieferanten erfolglos war.

3. Bei berechtigten Mängelrügen haben wir das Recht, binnen angemessener Frist von mindestens 14 Tagen nach unserer Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunden den Preis mindern oder – sofern die Vertragswidrigkeit nicht nur geringfügig ist – von dem Vertrag zurücktreten. Daneben ist er gegebenenfalls berechtigt, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, so hat er uns den Liefergegenstand zurückzugeben.

4. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand von dem Kunden oder einem Dritten nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes oder war bei Vertragsabschluss mit uns vereinbart worden.

Im Rahmen der Nacherfüllung anfallende Transportkosten trägt der Kunde.

5. Im Fall der Rückgabe des Liefergegenstandes hat der Kunde an uns eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Diese bemisst sich unter Berücksichtigung des Lieferpreises abzüglich aller Nebenkosten und Mehrwertsteuer und einer Abschreibungsdauer von drei Jahren.

6. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, nämlich für Bauwerke und Sachen für Bauwerke, Rückgriffsansprüche und Baumängel.

7. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln werden wie folgt begrenzt:

Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht. Unsere Haftung für Mangelfolgeschäden ist außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Soweit wir für Mangelfolgeschäden haften, ist die Haftung auf vorhersehbare, nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführende Schäden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.

Der Nachweis der eine Haftungsbegrenzung begründenden Umstände obliegt uns.

8. Durch die vorstehende Haftungsbegrenzung werden Ansprüche des Kunden wegen uns zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen nicht beschränkt. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz und Ansprüche bei einer von uns gegebenen Garantie sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Hinsichtlich dieser Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

IV. Plankosten

Erstellen wir auf Kundenwunsch vor Vertragsabschluss eine (technische) Zeichnung, so hat der Kunde die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Die Kosten sind bei Überlassung der Zeichnung an den Kunden fällig. Die Höhe richtet sich nach dem Aufwand, für den ein Stundensatz in Höhe von 49,00 € zzgl. Mehrwertsteuer abgerechnet wird. Bei Vertragsabschluss werden die Kosten der Zeichnung gutgeschrieben.

V. Werkzeugkosten

1. Wir sind und bleiben Eigentümer aller Werkzeuge, Modelle, Muster, Formen, Zeichnungen, die für die Herstellung des Liefergegenstandes eingesetzt werden (Fertigungsmittel). Dies gilt auch dann, wenn die Fertigungsmittel ganz oder teilweise vom Kunden bezahlt worden sind.

2. Ist ein Fertigungsmittel ganz oder anteilig vom Kunden bezahlt worden, kommt aber eine Lieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht zustande, so hat der Kunde keinen Anspruch auf Erstattung der geleisteten Zahlungen.

3. Eine anderweitige Benutzung der Fertigungsmittel zur Herstellung von Teilen für Dritte ist uns grundsätzlich gestattet, der Kunde kann dieses Recht durch entsprechende Vereinbarung mit uns ausschließen.

4. Die vom Kunden geleisteten Zahlungen werden nicht amortisiert oder in anderer Weise rückvergütet. Wir bewahren sämtliche Fertigungsmittel sorgfältig auf und pflegen sie. Kosten für Instandhaltung, die aus normalem Werkzeugverschleiß entstehen, werden von uns getragen. Wir haften jedoch nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung auftreten. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Kunden innerhalb von zwei Jahren nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen eingehen.

VI. Besonderheiten bei Abrufaufträgen

1. Sofern nicht anders vereinbart, sind uns Abruf und Einteilung für ungefähr gleiche Monats-mengen aufzugeben.

2. Der Abruf muss mit einer Frist von einem Monat angekündigt werden.

3. Ruft der Kunde nicht rechtzeitig ab oder nimmt er die Einteilung nicht oder nicht rechtzeitig vor, so sind wir nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern.

C. Besondere Bedingungen für Montagen

I. Mitwirkung des Kunden

1. Der Kunde sorgt für die erforderlichen behördlichen Genehmigungen, insbesondere für Sondergenehmigungen bei besonderer Gefahrenlage sowie bei Sonn- und Feiertagsarbeit.

2. Der Kunde wird unseren Montageleiter vor Beginn der Arbeiten über etwa bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften und Gefährdungslagen unterrichten.

3. Spätestens am Tag des Montagebeginns benennt der Kunde einen verantwortlichen Ansprechpartner für unser Personal.

4. Der Kunde wird die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageort notwendigen speziellen Maßnahmen treffen. Er wird jedem angemessenen Verlangen unseres Personals nach zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen entsprechen. Liegen diese nicht vor, so ist unser Personal berechtigt, die Arbeit zu verweigern.

5. Ist die Beistellung von Hilfskräften vereinbart, so stellt der Kunde fachlich geeignetes Personal zur Verfügung. Dieses wird den Weisungen unseres Montageleiters folgen. Für von dem Kunden beigestellte Arbeitskräfte übernehmen wir keine Haftung. Verursachen sie aufgrund der Weisungen unseres Montageleiters Schäden, so bestimmt sich der Umfang unserer Haftung nach Ziff. IV.

II. Technische Unterstützung

1. Der Kunde wird die Energie sowie das in unserer Auftragsbestätigung genannte Werkzeug und die darin aufgeführte weitere technische Unterstützung zur Verfügung stellen und gewährleisten.

2. Der Kunde stellt Waschgelegenheiten und Sanitäreinrichtungen. Sicherzustellen ist außerdem die Verfügbarkeit von erster Hilfe für unser Montagepersonal. Der Kunde wird uns einen abschließbaren Raum für das zur Montage eingesetzte Eigentum von uns zur Verfügung stellen. Er hat darüber hinaus für eine angemessene Versicherung gegen Beschädigungen oder Diebstahl unserer Sachen zu sorgen.

3. Eine etwa vereinbarte technische Hilfestellung muss insbesondere ermöglichen, dass wir die Montage unverzüglich nach Ankunft unseres Personals aufnehmen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme oder Fertigstellung durchführen können.

 

III. Ersatzvornahme, Wartezeit

1. Kommt der Kunde seinen Pflichten nach vorstehenden Ziffern C I und/oder C II nicht nach, so sind wir nach vorheriger Ankündigung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen.

2. Der Kunde trägt die durch etwaige Wartezeiten unseres Personals entstehenden Kosten. Dies gilt nicht, soweit die Wartezeiten von uns zu vertreten sind. Wartezeiten werden wie Montagezeiten berechnet.

 

IV. Mängelhaftung

1. Festgestellte Mängel hat der Kunde unverzüglich zu rügen.

2. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln werden wie folgt begrenzt:

Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten durch uns und unser Personal haften wir nicht.

Unsere Haftung für Folgeschäden ist außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.

Soweit wir für Folgeschäden haften, ist die Haftung auf vorhersehbare, nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführende Schäden begrenzt.

Dieselben Haftungsbegrenzungen gelten für das von uns eingesetzte Personal.

Mit den vorstehenden Haftungsbegrenzungen ist eine Beweislastumkehr nicht verbunden.

3. Durch die vorstehende Haftungsbegrenzung werden Ansprüche des Kundenwegen uns zurechenbarer Körper oder Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen nicht beschränkt.

Stand: 07/2020

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